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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 11 Wx 15/02
Rechtsgebiete: GBO, RPflG, BGB, GBV, GtO, KostO
Vorschriften:
GBO § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
GBO § 19 | |
GBO § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 | |
GBO § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 | |
GBO § 22 Abs. 2 | |
GBO § 47 | |
GBO § 53 Abs. 1 Satz 1 | |
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 | |
GBO § 71 Abs. 1 | |
GBO § 71 Abs. 2 Satz 1 | |
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2 | |
RPflG § 11 Abs. 1 | |
BGB § 894 | |
BGB § 1011 | |
GBV § 15 Abs. 1 Bst. b) | |
GtO § 27 | |
GtO § 164 | |
GtO § 165 | |
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 1 |
2. Ist in Abt. I des Grundbuchs die Genossenschaft der Separationsinteressenten vermerkt, handelt es sich um eine zulässige Eintragung der Grundstückseigentümer, ohne dass es der Bezeichnung einzelner Beteiligter bedarf. Ein solcher Grundbuchinhalt geht weder auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften zurück noch ist das Grundbuch hierdurch unrichtig geworden.
3. Ob Gesamthands- oder Miteigentum an den Zweckgrundstücken besteht, ist dem Gemeinheitsteilungsrezess zu entnehmen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
11 Wx 15/02 OLG Naumburg
In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von H. Blatt 36,
wegen Berichtigung des Grundbuchs,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 15. April 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Krause und Dr. Grubert
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal vom 01. August 2002, Geschäftszeichen: 25 T 212/01, wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
Im Grundbuch von H. Blatt 36 ist als Eigentümer in Abt. I lfd. Nr. 2 die durch Separationsrezess de conf. 10. Oktober 1865 gebildete Genossenschaft von Separationsinteressenten eingetragen. Die Antragstellerin wandte sich durch ihren Bevollmächtigten an das Grundbuchamt und begehrte unter Bezugnahme auf den Rezess ihre Eintragung als Miteigentümerin zu 4/65. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Gegen den, das Rechtsmittel zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Stendal wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO, weil es sich bei den vom Rezess betroffenen Grundstücken um landwirtschaftliche Flächen sowie Holzungen handele, der Rezess mit der Folge des Entstehens von Miteigentum Bruchteile der Interessenten festlege und die Interessenten bzw. deren Rechtsnachfolger, zu denen die Antragstellerin gehöre, namentlich ermittelt werden könnten. Das Landgericht hat die hierauf gestützte Beschwerde der Antragstellerin uneingeschränkt für zulässig erachtet.
a) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Rechtsmittel der Beschwerde findet gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes statt [§ 71 Abs. 1 GBO]. Mit der Ablehnung der Grundbuchberichtigung durch die Rechtspflegerin ist eine solche Entscheidung verbunden [vgl. auch § 11 Abs. 1 RPflG]. Nicht beachtet hat das Landgericht § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach Beschwerden gegen Eintragungen nicht statthaft sind. Tatsächlich ist das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2. in Abt. I des Grundbuchs gerichtet. Es stützt sich nicht auf eine nachträglich eingetretene Veränderung, durch die das Grundbuch unrichtig wurde, oder auf eine Berichtigungsbewilligung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 GBO. Die Antragstellerin vertritt vielmehr die Auffassung, es habe von vornherein der Eintragung der Anteile der Separationsinteressenten und damit der einzelnen Miteigentümer selbst bedurft. Damit soll eine ursprünglich unrichtige Eintragung auf Unrichtigkeitsnachweis berichtigt werden, womit sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung wendet (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 5. Aufl., § 71 Rdn. 44; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 71 Rdn. 30 m.w.N.). Da die angegriffene Eintragung des Grundstückseigentümers am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt [vgl. §§ 892 Abs. 1 Satz 1, 891 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 233 § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGBGB], kann mit der Beschwerde nur verlangt werden, das Grundbuchamt anzuweisen, einen Amtswiderspruch einzutragen oder eine unzulässige Eintragung zu löschen [§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO]. Dies gilt selbst dann, wenn man das Begehren der Antragstellerin lediglich als Ergänzung der bisherigen Eintragung begreifen wollte (Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, § 71 Rdn. 35 m.w.N).
b) Die Beschränkung der Beschwerde muss der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erklären. Stets ist zu prüfen, ob die Beschwerde mit dem eingeschränkten Ziel gewollt ist. Die hierzu notwendigen Feststellungen darf der Senat selbst treffen (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, § 78 Rdn. 14; Demharter, § 78 Rdn. 15). Er kann davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel regelmäßig mit dem zulässigen Inhalt eingelegt werden soll (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, § 71 Rdn. 45; Demharter, § 71 Rdn. 55, § 77 Rdn. 18). Anhaltspunkte für das Gegenteil sind nicht ersichtlich.
c) Die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin unterliegt keinen Bedenken, da ihr vermeintliches Miteigentumsrecht direkt betroffen ist [vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, § 1011 BGB] (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 894 Rdn. 17). Im Rahmen des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist derjenige beschwerdebefugt, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann (Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, § 71 Rdn. 71).
2. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen [§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO]. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht entstehen kann (Demharter, § 53 Rdn. 42 m.w.N.). Eigentum von Separationsinteressenten darf jedoch mit der von der Antragstellerin in Frage gestellten Eintragung verlautbart werden.
Die Eintragung der Genossenschaft der Separationsinteressenten in Abt. I des Grundbuchs geht auf den Separationsrezess vom 10. Oktober 1865 zurück. Durch einen derartigen Rezess wurde in Preußen die Gemeinheitsteilung abgeschlossen (vgl. §§ 158 ff. der Vorschriften wegen der Organisation der General-Kommissionen und der Revisions-Kollegien zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, imgleichen wegen des Geschäftsbetriebes bei diesen Behörden vom 20. Juni 1817 - GS S. 161-196). Die Gemeinheitsteilung verfolgte das Ziel, die mehreren Bewohnern einer Stadt oder eines Dorfs, von Gemeinden oder Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicher Grundstücke so viel als möglich aufzuheben (§ 1 Gemeinheitsteilungs-Ordnung vom 07. Juni 1821 - GS S. 53-77). Dabei wurden aber aus der Teilungsmasse einzelne Grundstücke vorweg ausgeschieden und den Interessenten zur weiteren gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen. Diese Liegenschaften sind in der Regel von allen Teilnehmern der Auseinandersetzung nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Teilnehmerrechte aufgebracht worden. Sie blieben von der Teilung [als sog. Zweck-, Interessenten- oder Separationsgrundstücke (vgl. hierzu OLG Hamm RdL 1974, 73, 74; Seehusen RdL 1962, 305; Böhringer NJ 2000, 120, 121)] ausgeschlossen und somit Mit- oder Gesamteigentum der Interessenten (Figge RdL 1960, 85, 86), was im Einzelnen der Rezess bestimmte (Böhringer NJ 2000, 120, 121).
Die so aus dem Auseinandersetzungs- oder Gemeinheitsteilungsrezess hervorgehenden Gemeinschaften sind Interessentengemeinschaften i.S.d. Gesetzes betreffend die durch Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 02. April 1887 [GS S. 105-109] (Figge a.a.O.). Sie bestehen in Sachsen-Anhalt (im Unterschied zu den nach 1945 gebildeten Ländern Thüringen, Mecklenburg, Brandenburg und Sachsen, die 1947, 1948 und 1951 die Zusammenschlüsse der Separationsinteressenten aufhoben) mit den zugrunde liegenden Vorschriften fort [Art. 113 EGBGB] (Böhringer RPfleger 1993, 51; NJ 2000, 120, 121; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 233 § 10 EGBGB Rdn. 81). Gemäß des § 14 Satz 1 fand das Gesetz vom 02. April 1887 auch auf vor seinem Inkrafttreten beendete Auseinandersetzungen Anwendung. Die Vertretung der Gesamtheit der Beteiligten eines Auseinandersetzungsverfahrens in den hierdurch begründeten Angelegenheiten gegenüber Dritten sowie die Verwaltung der Personenzusammenschlüsse konnte demnach auch nach beendeter Auseinandersetzung auf Antrag von der Auseinandersetzungsbehörde geregelt werden [§ 1 Satz 1 des Gesetzes vom 02. April 1887]. Eine dadurch mit einer Vertretung ausgestattete Gesamtheit der Beteiligten durfte als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass es der Bezeichnung der einzelnen Beteiligten bedurft hätte [§ 4 Abs. 3 der Allgemeinen Verfügung vom 20. November 1899 zur Auusführung der Grundbuchordnun (JMBl. S. 349-358)]. Dem entspricht die hier vorliegende Eintragung (OLG Hamm RdL 1974, 73, 74f.; Seehusen RdL 1962, 305, 311 m.w.N.; Böhringer NJ 2000 120, 123), womit auch § 47 GBO genügt ist. Im Übrigen gilt für die eher den Handelsgesellschaften bzw. juristischen Personen angenäherte Verfassung der Interessentengemeinschaften § 15 Abs. 1 Bst. b) GBV analog (OLG Hamm RdL 1974, 73, 75; Böhringer NJ 2000, 120, 123).
3. Ein Amtswiderspruch ist einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Grundbuch Eintragungen vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist [§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO]. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, bei den Separationsinteressenten handele es sich um einen fortbestehenden altrechtlichen Personenzusammenschluss, der einer juristischen Person angenähert sei. Die Eintragung im Grundbuch sei in Zusammenfassung aller Interessenten ohne deren namentliche Bezeichnung zulässig. Das Grundbuch sei deshalb nicht unrichtig. Gleichzeitig ist damit zum Ausdruck gebracht, dass die Eintragung nicht unter Verletzung von Rechtsvorschriften vorgenommen wurde. Diese Auffassung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend.
a) Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften zum Zeitpunkt der Eintragung ist nicht ersichtlich. Die eingetragene Genossenschaft der Separationsinteressenten ist aus einem Rezess in Beendigung der Gemeinheitsteilung hervorgegangen. Die in der gemeinschaftlichen Nutzung verbliebenen Grundstücke erforderten den über die Auseinandersetzung hinausgehenden Zusammenschluss der Separationsinteressenten. Solche durch Rezess entstandenen Vereinigungen der Teilnehmer einer Auseinandersetzung sind i.d.R. der juristischen Person angenäherte, genossenschaftliche Züge aufweisende Gesamthandsgemeinschaften deutschen Rechts, mitunter auch Miteigentumsgemeinschaften an den von der Gemeinheitsteilung ausgenommenen Grundstücken (Seehusen RdL 1962, 305, 306 m.w.N.; Böhringer NJ 2000, 120, 122). Aus der Auseinandersetzung konnten ausnahmsweise auch neue Gemeinheiten hervorgehen [vgl. §§ 164, 27 Gemeinheitsteilungs-Ordnung]. Ob die Interessenten an den ihnen gemeinsam verbliebenen Grundstücken Gesamthands- oder Bruchteilseigentum erwarben, ist dem Rezess zu entnehmen. Inhaltlich haben weder das Grundbuchamt noch das Landgericht den Rezess festgestellt. Hierauf kommt es auch nicht entscheidend an. Immer handelt es sich bei den Gemeinschaften der Mit- oder Gesamthandseigentümer um durch Rezess begründete Gesamtheiten der Beteiligten, die dem Gesetz vom 02. April 1887 und dem damit einher gehenden ergänzenden Nachtragsverfahren zu der durch Rezessbestätigung abgeschlossenen Auseinandersetzung [vgl. § 165 Gemeinheitsteilungs-Ordnung; § 171 der Vorschriften vom 20. Juni 1817] unterfielen (Figge RdL 1960, 85, 86; Seehusen RdL 1962, 305, 306). Damit verbunden war, gleich ob Gesamthands- oder Miteigentumsgemeinschaft, die Möglichkeit zur Bestellung einer Vertretung für die Gesamtheit der Beteiligten i.S.v. § 1 des Gesetzes vom 02. April 1887. Hierauf beruhend durfte die Eintragung nach § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Verfügung vom 26. November 1899 so, wie erfolgt, vorgenommen werden, weil die Separationsinteressenten mit einer Vertretung ausgestattet waren (Seehusen RdL 1962, 305, 311 m.w.N.; Böhringer NJ 2000, 120, 123 m.w.N.; offen lassend OLG Hamm RdL 1974, 73, 75 m.w.N.). Wurde bei der Grundbucheintragung von dieser Option Gebrauch gemacht, liegt kein Gesetzesverstoß vor. Lediglich wenn im Grundbuch bereits Miteigentumsanteile gebucht sind, könnte sich die Frage stellen, ob die Separationsinteressenten [dann noch] in ihrer Gesamtheit eingetragen werden dürfen (LG Neubrandenburg RPfleger 1998, 423f.; a.A. möglicherweise Böhringer NJ 2000 120, 123).
Es kommt ebenso wenig darauf an, ob es sich bei den Grundstücken um Wege, Gräben, Gruben etc. oder um Ackerflächen oder Holzungen, wie die Antragstellerin darstellt, handelt. Wie sich aus der Formulierung "und Aehnliches" ergibt, ist die Aufzählung in § 1 des Gesetzes vom 02. April 1887 nicht abschließend. Betroffen sind alle durch die Auseinandersetzung begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Separationsinteressenten, zu denen auch ihre Genossenschaft an den hier eingetragenen Grundstücken gehört.
b) Das Grundbuch ist zudem nicht unrichtig. Es handelt sich bei den auf Blatt 36 vermerkten Liegenschaften um Separationsgrundstücke. Diese stehen, wiederum unabhängig davon, ob der Rezess Gesamthands- oder Bruchteilseigentum bestimmte, nicht den einzelnen Teilnehmern in Person, sondern als Eigentümer der Landabfindung grundgebunden zu. Sie können nicht von den Eigentümern der Stammstellen an Dritte veräußert werden (Seehusen RdL 1962, 305, 309; Böhringer NJ 2000, 120, 121f.). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Bedürfnis durch Eintragung vermeintlicher Anteile deren Verkehrsfähigkeit herzustellen. Vielmehr würde das Grundbuch hierdurch unrichtig werden. Die besondere Rechtslage der Interessentengrundstücke wird von der Eintragung der Genossenschaft der Separationsinteressenten zuverlässig und materiell-rechtlich zutreffend zum Ausdruck gebracht (BayObLGZ 1971, 125, 138).
Abschließend ist im Interesse der Vollständigkeit darauf aufmerksam zu machen, dass der Hinweis der Antragstellerin auf im Rezess erwähnte Anteile, den sich das Grundbuchamt möglicherweise zu Eigen gemacht hat, nicht auf Bruchteilseigentum schließen lässt. Es dürfte sich vielmehr um die Bestimmung der Teilnehmerrechte anhand der Abfindungsmasse handeln, die z.B. für die Unterhaltung und Kostenbeteiligung von Bedeutung ist [vgl. § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 02. April 1887].
III.
Der Gegenstandswert folgt den Angaben der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift [§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO].
Ende der Entscheidung
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